Artikel 21 - Die Rechnungsprüfer

Logo CEFMH

Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die die Führung der Konten und das Vermögen (Artikel 8) nach Erstellung der Jahresrechnung prüfen. Aufgrund ihres Berichtes erteilt die Generalversammlung dem Schatzmeister Entlastung für das Geschäftsjahr.

--zurück--