Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist prinzipiell im ersten
Quartal des laufenden Jahres fällig.
Falls ein Nationalverband oder ein assoziiertes Mitglied mit dem Jahresbeitrag des vorangehenden Jahres in Verzug ist
und nach Mahnung nicht bezahlt, verliert er/es sein Stimmrecht während der Sitzungen und Versammlungen der CEFMH bis zur
Bezahlung des fälligen Betrages.
Ein Nationalverband mit bis zu 30 Mitgliedern entrichtet einen Jahresbeitrag. Nationalverbände mit mehr als 30 Mitgliedern
entrichten solidarisch 1/5 des Jahresbeitrages mehr jeweils pro 10 Mitglieder, die die Ausgangsbasis von 30 Mitgliedern
überschreiten.
Die assoziierten Mitglieder entrichten 1/2 Jahresbeitrag.
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