Artikel 12 - Generalversammlung

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Die Generalversammlung besteht aus natürlichen Personen, die mit den Stimmrechten ihrer Mitglieder ausgestattet sind.

Sie findet jährlich an einem Datum und an einem Ort statt, die vom Comité Directeur festgelegt werden.

Sie wird schriftlich vom Präsidenten 30 Tage vor der Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.

Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen mit Ausnahme der Themen, wo eine absolute Mehrheit laut Statut vorgesehen ist. Falls die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder nicht vertreten ist, muss eine neue Versammlung einberufen werden, die mit der Mehrheit der vorhandenen Stimmen Beschlüsse fassen kann.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann entweder durch den Präsidenten der CEFMH oder durch die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der CEFMH einberufen werden.

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