Artikel 9 - Stimmrechte in der Generalversammlung

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Ein Nationalverband verfügt über 6 Stimmen, die von seinen Repräsentanten wahrgenommen werden (von 1 bis 6). Die Stimmrechte können nicht auf Vertreter anderer Nationen übertragen werden. Falls ein zweiter Nationalverband desselben Landes die Mitgliedschaft beantragt, kann er nur unter der Voraussetzung Mitglied werden, wenn er sich mit dem bereits als Mitglied vorhandenen anderen Nationalverband einigt über die Nominierung des Vizepräsidenten gemäß Artikel 15 a sowie über die Aufteilung der 6 nationalen Stimmrechte. Der Text dieser Übereinkunft mit Datum und Unterschrift der Verbände ist dem Aufnahmeantrag beizufügen.

Ein assoziiertes Mitglied verfügt über eine Stimme, die von seinem Repräsentanten wahrgenommen wird, der auch aus einer anderen Nation stammen kann.

Eine Nation kann allerdings nicht mehr als 7 Stimmrechte wahrnehmen (6 als Nation und 1 Vollmacht für ein assoziiertes Mitglied).

Eine natürliche Person kann lediglich 6 Stimmrechte wahrnehmen.

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