Artikel 8 - Mitgliedsbeiträge

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Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist prinzipiell im ersten Quartal des laufenden Jahres fällig.
Falls ein Nationalverband oder ein assoziiertes Mitglied mit dem Jahresbeitrag des vorangehenden Jahres in Verzug ist und nach Mahnung nicht bezahlt, verliert er/es sein Stimmrecht während der Sitzungen und Versammlungen der CEFMH bis zur Bezahlung des fälligen Betrages.
Ein Nationalverband mit bis zu 30 Mitgliedern entrichtet einen Jahresbeitrag. Nationalverbände mit mehr als 30 Mitgliedern entrichten solidarisch 1/5 des Jahresbeitrages mehr jeweils pro 10 Mitglieder, die die Ausgangsbasis von 30 Mitgliedern überschreiten.
Die assoziierten Mitglieder entrichten 1/2 Jahresbeitrag.

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