Artikel 18 – Der erste Vizepräsident

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Der erste Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Abwesenheit, Verhinderung oder bei Rücktritt. Er kann aufgefordert werden, bei bestimmten Aufgaben des Präsidenten unterstützend tätig zu werden (Koordinierung, Repräsentanz, Werbung und PR).

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